Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Zustellung des erstbehördlichen Bescheides führt nicht zum Erwerb der Parteistellung (vgl. E 26. September 2013, 2013/07/0062), ebenso wenig die Formulierung der Präambel desselben ("aufgrund der Eingabe der (Beschwerdeführer)"; vgl. zur Unbeachtlichkeit von rechtsirrigem behördlichem Verhalten in diesem Zusammenhang B 6. Mai 1996, 95/10/0032).Die Zustellung des erstbehördlichen Bescheides führt nicht zum Erwerb der Parteistellung vergleiche E 26. September 2013, 2013/07/0062), ebenso wenig die Formulierung der Präambel desselben ("aufgrund der Eingabe der (Beschwerdeführer)"; vergleiche zur Unbeachtlichkeit von rechtsirrigem behördlichem Verhalten in diesem Zusammenhang B 6. Mai 1996, 95/10/0032).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070038.X05Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016