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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Im Antrag eines Betroffenen auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages müssen die zur Beseitigung der unzulässigen Neuerungen im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen zwar nicht ausdrücklich angeführt werden (vgl. E 25. Juni 2009, 2007/07/0032), jedoch muss aus der Eingabe unmissverständlich hervorgehen, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw. - im Falle des § 138 Abs. 1 lit a erster Fall WRG 1959 - die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gefordert wird.Im Antrag eines Betroffenen auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages müssen die zur Beseitigung der unzulässigen Neuerungen im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen zwar nicht ausdrücklich angeführt werden vergleiche E 25. Juni 2009, 2007/07/0032), jedoch muss aus der Eingabe unmissverständlich hervorgehen, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw. - im Falle des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, erster Fall WRG 1959 - die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gefordert wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070038.X03Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016