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E3L E05204020Norm
31998L0049 Rentenansprüche-RL Art3;Rechtssatz
Für die Anwendung des § 73a Abs. 1 ASVG auf die Rentenbezüge des Versicherten kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob diese auf Rechtsvorschriften Deutschlands beruhen, die den Zweig der "sozialen Sicherheit für Leistungen bei Alter" betreffen und die somit - in Abgrenzung von den Leistungen aus einem "ergänzenden Rentensystem" iSd Art. 3 der Richtlinie 98/49/EG - als Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen zu werten sind (vgl. zum Ganzen das Liechtensteinische bzw. Schweizer Renten der "zweiten Säule" betreffende hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).Für die Anwendung des Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG auf die Rentenbezüge des Versicherten kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob diese auf Rechtsvorschriften Deutschlands beruhen, die den Zweig der "sozialen Sicherheit für Leistungen bei Alter" betreffen und die somit - in Abgrenzung von den Leistungen aus einem "ergänzenden Rentensystem" iSd Artikel 3, der Richtlinie 98/49/EG - als Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen zu werten sind vergleiche zum Ganzen das Liechtensteinische bzw. Schweizer Renten der "zweiten Säule" betreffende hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014080057.L03Im RIS seit
01.06.2016Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019