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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §73a Abs1;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob die zur Rede stehenden ausländischen Rentenbezüge des Versicherten vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht umfasst sind, ist nach den im § 73a Abs. 1 ASVG verwiesenen europarechtlichen Regelungen vorzunehmen.Die Beurteilung, ob die zur Rede stehenden ausländischen Rentenbezüge des Versicherten vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht umfasst sind, ist nach den im Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG verwiesenen europarechtlichen Regelungen vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014080057.L02Im RIS seit
01.06.2016Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019