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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Es genügt nicht, wenn die Revision im Rahmen der Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet (vgl. etwa den Beschluss vom 19. November 2015, Ra 2015/16/0107, mwN).Es genügt nicht, wenn die Revision im Rahmen der Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet vergleiche etwa den Beschluss vom 19. November 2015, Ra 2015/16/0107, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160028.L01Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018