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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet ist das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt es dies und geht es von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, hat es das Risiko einer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0032).Vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet ist das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt es dies und geht es von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, hat es das Risiko einer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu tragen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080142.L02Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016