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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1;Rechtssatz
§ 11 Abs. 1 ZustellG ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des Abschnittes 1. "Allgemeine Bestimmungen" bildende - § 11 Abs. 1 ZustellG Abweichungen von den Anordnungen des zweiten Abschnittes des ZustellG hinsichtlich der "Physischen Zustellung" für den Fall anordnet, dass die "physische" Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Damit ist auf den vorliegenden Fall zwar nicht der dem zweiten Abschnitt des Zustellgesetzes zugehörige § 26, jedoch der die Heilung von Zustellmängeln betreffende, zum ersten Abschnitt zählende § 7 Zustellgesetz anzuwenden (vgl. das hg. ;Erkenntnis vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0185, mwN).Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des Abschnittes 1. "Allgemeine Bestimmungen" bildende - Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG Abweichungen von den Anordnungen des zweiten Abschnittes des ZustellG hinsichtlich der "Physischen Zustellung" für den Fall anordnet, dass die "physische" Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Damit ist auf den vorliegenden Fall zwar nicht der dem zweiten Abschnitt des Zustellgesetzes zugehörige Paragraph 26,, jedoch der die Heilung von Zustellmängeln betreffende, zum ersten Abschnitt zählende Paragraph 7, Zustellgesetz anzuwenden vergleiche das hg. ;Erkenntnis vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0185, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080142.L01Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016