RS Vwgh 2016/5/3 Ra 2016/18/0062

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Veröffentlicht am 03.05.2016
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FrPolG 2005 §52;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0064 Ra 2016/18/0063

Rechtssatz

Der VwGH verlangt in Fällen, in denen Familienangehörigen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit bei Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bzw. bei Erlassung von Rückkehrentscheidungen die Gefahr einer Trennung droht, jeweils eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Familienmitglieder unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 MRK geschützten Rechtes auf Familienleben - nach allfälliger vorübergehender Trennung - die Möglichkeit haben, ihr gemeinsames Familienleben in einem von mehreren Herkunftsstaaten der Familienmitglieder (oder einem anderen in Betracht kommenden Staat) zu führen (Hinweis E vom 15. Dezember 2011, 2010/18/0248, und B vom 25. Oktober 2012, 2011/21/0270).Der VwGH verlangt in Fällen, in denen Familienangehörigen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit bei Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bzw. bei Erlassung von Rückkehrentscheidungen die Gefahr einer Trennung droht, jeweils eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Familienmitglieder unter dem Blickwinkel des durch Artikel 8, MRK geschützten Rechtes auf Familienleben - nach allfälliger vorübergehender Trennung - die Möglichkeit haben, ihr gemeinsames Familienleben in einem von mehreren Herkunftsstaaten der Familienmitglieder (oder einem anderen in Betracht kommenden Staat) zu führen (Hinweis E vom 15. Dezember 2011, 2010/18/0248, und B vom 25. Oktober 2012, 2011/21/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180062.L02

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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