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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III;Rechtssatz
Dem Vorbringen des Revisionswerbers, es sei fraglich, ob eine rund zweijährige Verfahrensdauer zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes zuständigen Staates der Intention der §§ 4 ff AsylG 2005 gerecht werde, ist entgegenzuhalten, dass sein Verweis auf die für Verfahren nach der Dublin III-VO geltenden Fristen zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Staates ins Leere führt, weil die Zurückweisung im vorliegenden Fall nach § 4a AsylG 2005 - und somit außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO - erfolgte.Dem Vorbringen des Revisionswerbers, es sei fraglich, ob eine rund zweijährige Verfahrensdauer zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes zuständigen Staates der Intention der Paragraphen 4, ff AsylG 2005 gerecht werde, ist entgegenzuhalten, dass sein Verweis auf die für Verfahren nach der Dublin III-VO geltenden Fristen zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Staates ins Leere führt, weil die Zurückweisung im vorliegenden Fall nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - und somit außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO - erfolgte.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180049.L03Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018