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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0095 Status-RL Art11 Abs1 lite;Rechtssatz
Bei der Prüfung nach Art. 11 Abs. 1 lit. e Statusrichtlinie ist von einem erhöhten Maßstab (erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände) auszugehen (vgl. dazu die auch im Rahmen der Statusrichtlinie zu beachtenden Kriterien laut UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) GFK (‚Wegfall der Umstände'-Klauseln)). Aus dem klaren Wortlaut ("...Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist...") dieser Bestimmung der Statusrichtlinie (Art. 11 Abs. 1 lit. e) ergibt sich allerdings, dass Endigungstatbestände erst dann zum Tragen kommen können, wenn einem Asylwerber bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, somit erst nachdem sein Anerkennungsverfahren abgeschlossen wurde, nicht jedoch bereits im Zuge des Anerkennungsverfahrens.Bei der Prüfung nach Artikel 11, Absatz eins, Litera e, Statusrichtlinie ist von einem erhöhten Maßstab (erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände) auszugehen vergleiche dazu die auch im Rahmen der Statusrichtlinie zu beachtenden Kriterien laut UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) GFK (‚Wegfall der Umstände'-Klauseln)). Aus dem klaren Wortlaut ("...Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist...") dieser Bestimmung der Statusrichtlinie (Artikel 11, Absatz eins, Litera e,) ergibt sich allerdings, dass Endigungstatbestände erst dann zum Tragen kommen können, wenn einem Asylwerber bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, somit erst nachdem sein Anerkennungsverfahren abgeschlossen wurde, nicht jedoch bereits im Zuge des Anerkennungsverfahrens.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180212.L05Im RIS seit
31.05.2016Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018