RS Vwgh 2016/5/3 Ra 2015/18/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

32011L0095 Status-RL Art11 Abs1 lite;
AsylG 2005 §3 Abs1;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bei der Prüfung nach Art. 11 Abs. 1 lit. e Statusrichtlinie ist von einem erhöhten Maßstab (erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände) auszugehen (vgl. dazu die auch im Rahmen der Statusrichtlinie zu beachtenden Kriterien laut UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) GFK (‚Wegfall der Umstände'-Klauseln)). Aus dem klaren Wortlaut ("...Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist...") dieser Bestimmung der Statusrichtlinie (Art. 11 Abs. 1 lit. e) ergibt sich allerdings, dass Endigungstatbestände erst dann zum Tragen kommen können, wenn einem Asylwerber bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, somit erst nachdem sein Anerkennungsverfahren abgeschlossen wurde, nicht jedoch bereits im Zuge des Anerkennungsverfahrens.Bei der Prüfung nach Artikel 11, Absatz eins, Litera e, Statusrichtlinie ist von einem erhöhten Maßstab (erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände) auszugehen vergleiche dazu die auch im Rahmen der Statusrichtlinie zu beachtenden Kriterien laut UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) GFK (‚Wegfall der Umstände'-Klauseln)). Aus dem klaren Wortlaut ("...Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist...") dieser Bestimmung der Statusrichtlinie (Artikel 11, Absatz eins, Litera e,) ergibt sich allerdings, dass Endigungstatbestände erst dann zum Tragen kommen können, wenn einem Asylwerber bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, somit erst nachdem sein Anerkennungsverfahren abgeschlossen wurde, nicht jedoch bereits im Zuge des Anerkennungsverfahrens.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180212.L05

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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