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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0073 B 10. September 2015 RS 1Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit Art 133 Abs 4 B-VG reicht es nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen (vgl. B 21. April 2015, Ra 2015/09/0022; B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).Im Zusammenhang mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG reicht es nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen vergleiche B 21. April 2015, Ra 2015/09/0022; B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170058.L01Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016