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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12b Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestätigung der Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin (der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice), mit welchem der Antrag der Mitbeteiligten auf Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG durch den Zweitmitbeteiligten abgewiesen worden war, auf und trug der Revisionswerberin auf, der nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der Zweitmitbeteiligte die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG beim Erstmitbeteiligten als Arbeitgeber erfülle. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Interesse der Mitbeteiligten am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich jedoch angesichts des im Antrag zum Ausdruck gebrachten Interesses an der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte für den Zweitmitbeteiligten und an der Aufnahme der angestrebten Beschäftigung bei der Erstmitbeteiligten nicht verneinen. Im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses Interesse geringer als das von der Revisionswerberin geltend gemachte öffentliche Interesse ("wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen" daran, dass der Zweitmitbeteiligte keinen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalte) zu werten wäre, zumal auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Revision im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen (vgl. dazu, dass die einer ersten Beurteilung (prima facie) unterzogenen Erfolgsaussichten der Revision nicht ohne Bedeutung sind, vgl. Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f, und etwa auch das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, 2008/21/0224, und den hg. Beschluss vom 5. Dezember 2013, AW 2013/09/0039).Nichtstattgebung - Bestätigung der Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin (der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice), mit welchem der Antrag der Mitbeteiligten auf Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG durch den Zweitmitbeteiligten abgewiesen worden war, auf und trug der Revisionswerberin auf, der nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der Zweitmitbeteiligte die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG beim Erstmitbeteiligten als Arbeitgeber erfülle. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Interesse der Mitbeteiligten am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich jedoch angesichts des im Antrag zum Ausdruck gebrachten Interesses an der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte für den Zweitmitbeteiligten und an der Aufnahme der angestrebten Beschäftigung bei der Erstmitbeteiligten nicht verneinen. Im Rahmen der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses Interesse geringer als das von der Revisionswerberin geltend gemachte öffentliche Interesse ("wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen" daran, dass der Zweitmitbeteiligte keinen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalte) zu werten wäre, zumal auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Revision im Rahmen der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Abwägung nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen vergleiche dazu, dass die einer ersten Beurteilung (prima facie) unterzogenen Erfolgsaussichten der Revision nicht ohne Bedeutung sind, vergleiche Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f, und etwa auch das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, 2008/21/0224, und den hg. Beschluss vom 5. Dezember 2013, AW 2013/09/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090035.L02.1Im RIS seit
13.10.2016Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016