RS Vwgh 2016/5/9 Ra 2016/01/0068

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Veröffentlicht am 09.05.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §61 Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Rechtssatz

Der Antragsteller, ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit, bringt (gemäß § 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG) zur Frage, warum entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, vor, das VwG sei bei der Nichtgewährung von Asyl von der Rechtsprechung des VwGH zur Gruppenverfolgung (Hinweis E Ra 2014/18/0078) abgewichen. Die länderkundlichen Berichte ließen darauf schließen, dass es im Irak bereits zu einer Gruppenverfolgung der sunnitischen Bevölkerungsgruppe komme. Das VwG stützt seine Einschätzung, es liege keine Gruppenverfolgung der sunnitischen Bevölkerungsgruppe im Irak vor, auf entsprechende Feststellungen, unter anderem darauf, dass die Geschwister des Antragstellers nach wie vor in einem sunnitischen Viertel in Bagdad wohnen und einer regelmäßigen Beschäftigung im öffentlichen Bereich nachgehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (Hinweis B vom 15. März 2016, Ra 2014/01/0187). Dass dem VwG ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint unter Bedachtnahme auf die Begründung über die Zulässigkeit der Revision (§ 61 Abs. 3 2. Satz VwGG) aussichtslos.Der Antragsteller, ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit, bringt (gemäß Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz VwGG) zur Frage, warum entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, vor, das VwG sei bei der Nichtgewährung von Asyl von der Rechtsprechung des VwGH zur Gruppenverfolgung (Hinweis E Ra 2014/18/0078) abgewichen. Die länderkundlichen Berichte ließen darauf schließen, dass es im Irak bereits zu einer Gruppenverfolgung der sunnitischen Bevölkerungsgruppe komme. Das VwG stützt seine Einschätzung, es liege keine Gruppenverfolgung der sunnitischen Bevölkerungsgruppe im Irak vor, auf entsprechende Feststellungen, unter anderem darauf, dass die Geschwister des Antragstellers nach wie vor in einem sunnitischen Viertel in Bagdad wohnen und einer regelmäßigen Beschäftigung im öffentlichen Bereich nachgehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (Hinweis B vom 15. März 2016, Ra 2014/01/0187). Dass dem VwG ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint unter Bedachtnahme auf die Begründung über die Zulässigkeit der Revision (Paragraph 61, Absatz 3, 2. Satz VwGG) aussichtslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010068.L01

Im RIS seit

22.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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