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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3;Rechtssatz
Der Antragsteller, ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit, bringt (gemäß § 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG) zur Frage, warum entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, vor, das VwG sei bei der Nichtgewährung von Asyl von der Rechtsprechung des VwGH zur Gruppenverfolgung (Hinweis E Ra 2014/18/0078) abgewichen. Die länderkundlichen Berichte ließen darauf schließen, dass es im Irak bereits zu einer Gruppenverfolgung der sunnitischen Bevölkerungsgruppe komme. Das VwG stützt seine Einschätzung, es liege keine Gruppenverfolgung der sunnitischen Bevölkerungsgruppe im Irak vor, auf entsprechende Feststellungen, unter anderem darauf, dass die Geschwister des Antragstellers nach wie vor in einem sunnitischen Viertel in Bagdad wohnen und einer regelmäßigen Beschäftigung im öffentlichen Bereich nachgehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (Hinweis B vom 15. März 2016, Ra 2014/01/0187). Dass dem VwG ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint unter Bedachtnahme auf die Begründung über die Zulässigkeit der Revision (§ 61 Abs. 3 2. Satz VwGG) aussichtslos.Der Antragsteller, ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit, bringt (gemäß Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz VwGG) zur Frage, warum entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, vor, das VwG sei bei der Nichtgewährung von Asyl von der Rechtsprechung des VwGH zur Gruppenverfolgung (Hinweis E Ra 2014/18/0078) abgewichen. Die länderkundlichen Berichte ließen darauf schließen, dass es im Irak bereits zu einer Gruppenverfolgung der sunnitischen Bevölkerungsgruppe komme. Das VwG stützt seine Einschätzung, es liege keine Gruppenverfolgung der sunnitischen Bevölkerungsgruppe im Irak vor, auf entsprechende Feststellungen, unter anderem darauf, dass die Geschwister des Antragstellers nach wie vor in einem sunnitischen Viertel in Bagdad wohnen und einer regelmäßigen Beschäftigung im öffentlichen Bereich nachgehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (Hinweis B vom 15. März 2016, Ra 2014/01/0187). Dass dem VwG ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint unter Bedachtnahme auf die Begründung über die Zulässigkeit der Revision (Paragraph 61, Absatz 3, 2. Satz VwGG) aussichtslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010068.L01Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016