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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können die Gegenleistung für eine Leistung an den Zuschussgeber darstellen. Das ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Erforderlich ist somit, dass der Zuschussempfänger ein Verhalten zu setzen hat, welches dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den Zuschuss einen konkreten Nutzen verschafft. Keine Leistung liegt vor bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt (vgl. VwGH vom 30. April 2015, 2012/15/0163, mwN). Im vorliegenden Fall kam den Zuschussgebern als Leistungsempfängern ein verbrauchsfähiger Nutzen (Bücher) zu. Dass diese Bücher in der Folge vom Zuschussgeber an "ausgesuchte Personen" verschenkt wurden, ändert an diesem konkreten Nutzen für den Zuschussgeber nichts. Im Verhältnis zwischen der Erstellerin und Lieferantin der Bücher und dem Zuschussgeber (Land bzw. Stadt) bestand eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung.Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können die Gegenleistung für eine Leistung an den Zuschussgeber darstellen. Das ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Erforderlich ist somit, dass der Zuschussempfänger ein Verhalten zu setzen hat, welches dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den Zuschuss einen konkreten Nutzen verschafft. Keine Leistung liegt vor bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt vergleiche VwGH vom 30. April 2015, 2012/15/0163, mwN). Im vorliegenden Fall kam den Zuschussgebern als Leistungsempfängern ein verbrauchsfähiger Nutzen (Bücher) zu. Dass diese Bücher in der Folge vom Zuschussgeber an "ausgesuchte Personen" verschenkt wurden, ändert an diesem konkreten Nutzen für den Zuschussgeber nichts. Im Verhältnis zwischen der Erstellerin und Lieferantin der Bücher und dem Zuschussgeber (Land bzw. Stadt) bestand eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150049.L01Im RIS seit
09.08.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018