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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §26 Abs2a;Rechtssatz
Wenn das Verwaltungsgericht die Tatfrage (hier: § 18 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 2 lit. c StVO) nicht mehr zu beurteilen hatte, sondern insoweit an ein rechtskräftiges Straferkenntnis gebunden war, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn es im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung im zweiten Rechtsgang nicht nochmals eine mündliche Verhandlung (die bereits im ersten Rechtsgang stattfand) durchführte.Wenn das Verwaltungsgericht die Tatfrage (hier: Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO) nicht mehr zu beurteilen hatte, sondern insoweit an ein rechtskräftiges Straferkenntnis gebunden war, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn es im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung im zweiten Rechtsgang nicht nochmals eine mündliche Verhandlung (die bereits im ersten Rechtsgang stattfand) durchführte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110062.L01Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017