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E1ENorm
12010E056 AEUV Art56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/09/0026Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/09/0034 B 26. April 2016 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH ist im E vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, nach Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG 1989 erlassen und tatsächlich umgesetzt worden sind, zum Ergebnis gelangt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht vorliegt. Eine derartige Gesamtwürdigung ist aufgrund der getroffenen Feststellungen im Einzelfall vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG läge jedenfalls nur dann vor, wenn diese Gesamtwürdigung durch das VwG grob fehlerhaft vorgenommen wurde. Derartiges wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan. Dem Vorbringen zur Inländerdiskriminierung ist schon deshalb der Boden entzogen.Der VwGH ist im E vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, nach Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG 1989 erlassen und tatsächlich umgesetzt worden sind, zum Ergebnis gelangt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht vorliegt. Eine derartige Gesamtwürdigung ist aufgrund der getroffenen Feststellungen im Einzelfall vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge jedenfalls nur dann vor, wenn diese Gesamtwürdigung durch das VwG grob fehlerhaft vorgenommen wurde. Derartiges wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan. Dem Vorbringen zur Inländerdiskriminierung ist schon deshalb der Boden entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090025.L01Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016