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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/02/0353 E 24. Februar 2012 RS 1Stammrechtssatz
Ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann (vgl. E 25. November 2005, 2005/02/0254).Ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann vergleiche E 25. November 2005, 2005/02/0254).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020077.L01Im RIS seit
18.07.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016