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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §75 Abs20;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG dar.Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010070.L01Im RIS seit
13.10.2016Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016