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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei den zu beurteilenden einfachen Hilfstätigkeiten - dem Zubereiten sowie Verkaufen von Speisen und Getränken bzw. dem Verteilen von Flyern am von einer GmbH betriebenen Imbissstand - durfte mangels gegenläufiger Anhaltspunkte ohne weitwendige Untersuchungen das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2015, Zl. 2013/08/0153, mwN). Auch wenn zwei der beschäftigten Personen als Gesellschafter der GmbH - auf Grund ihrer Anteile von jeweils 25% in Verbindung mit dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip - über eine Sperrminorität verfügten, so würde diese gesellschaftsvertragliche Position die Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 47 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 nicht ausschließen, wenn die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist.Bei den zu beurteilenden einfachen Hilfstätigkeiten - dem Zubereiten sowie Verkaufen von Speisen und Getränken bzw. dem Verteilen von Flyern am von einer GmbH betriebenen Imbissstand - durfte mangels gegenläufiger Anhaltspunkte ohne weitwendige Untersuchungen das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2015, Zl. 2013/08/0153, mwN). Auch wenn zwei der beschäftigten Personen als Gesellschafter der GmbH - auf Grund ihrer Anteile von jeweils 25% in Verbindung mit dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip - über eine Sperrminorität verfügten, so würde diese gesellschaftsvertragliche Position die Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 nicht ausschließen, wenn die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080143.L01.1Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016