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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0057Rechtssatz
Der Antragsteller hat spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 46 Abs. 3 VwGG). Dies stellt eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar (Hinweis B vom 23. April 2013, 2012/02/0254, mwN).Der Antragsteller hat spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (Paragraph 46, Absatz 3, VwGG). Dies stellt eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar (Hinweis B vom 23. April 2013, 2012/02/0254, mwN).
Im RIS seit
13.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016