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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §3 Abs7;Rechtssatz
Der Standortgemeinde kommt im Verfahren betreffend die Frage der Parteistellung und der Beschwerdelegitimation des Nachbarn (im UVP-Feststellungsverfahren) gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht die Stellung als mitbeteiligte Partei zu. Der Antrag der Standortgemeinde auf Kostenersatz für die Einbringung der Revisionsbeantwortung war daher abzuweisen.Der Standortgemeinde kommt im Verfahren betreffend die Frage der Parteistellung und der Beschwerdelegitimation des Nachbarn (im UVP-Feststellungsverfahren) gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht die Stellung als mitbeteiligte Partei zu. Der Antrag der Standortgemeinde auf Kostenersatz für die Einbringung der Revisionsbeantwortung war daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040026.J07Im RIS seit
19.06.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018