TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/23 93/03/0018

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 litb;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §24 Abs1 litn;
StVO 1960 §8 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der Dr. D, Rechtsanwalt in N, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung und des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. November 1992, Zl. 11-75 A 60-92, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung (hinsichtlich der in ihren Vollzugsbereich fallenden Übertretungen der StVO) und des Landeshauptmannes von Steiermark (hinsichtlich der in seinen Vollzugsbereich fallenden Übertretung des KFG) vom 20. November 1992 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 23. Februar 1990 um (von bis) 16.35 bis 17.00 Uhr vor dem Hause J-Straße 19

1) den Pkw auf dem dort befindlichen Gehsteig abgestellt, 2) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten, 3) auf einer Straßenstelle, welche nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (§ 52 a Z. 1 StVO - Fahrverbot) erreicht werden kann, gehalten und 4) auf der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt, und dadurch Übertretungen zu 1) nach § 8 Abs. 4 StVO, zu 2) nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO, zu 3) nach § 24 Abs. 1 lit. n StVO und zu

4) nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG begangen. Über sie wurden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO bzw. § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von je S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es seien die Taten durch das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren, insbesondere die Zeugenaussagen der Polizeibeamten sowie das Geständnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übertretungen zu 1) und 2) erwiesen. Hinsichtlich Pkt. 3) wende die Beschwerdeführerin ein, sie sei zur Erreichung ihres Parkplatzes berechtigt, über die J-Straße zu fahren, die mit einem Fahrverbot, ausgenommen u.a. die Zufahrt zu den Privatparkplätzen, versehen sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß die Zufahrt zum Haus J-Straße 1 (Parkplatz der Beschwerdeführerin im Hof) auch über die Sch-Gasse und den J-Platz möglich sei und die mit Fahrverbot versehene J-Straße nicht befahren werden müsse. Die Vorweisung des Zulassungsscheines könne auch noch nach Abstellen des Fahrzeuges verlangt werden, wenn, wie vorliegend, ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehe. Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug nur zum Zweck eines vorübergehenden Einkaufes vorschriftswidrig abgestellt und sei auch nur zu diesem Zweck dorthin gefahren. Sonst verfüge sie über den genannten Privatparkplatz, zu dem sie später habe zufahren wollen. Nach den übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten habe die Beschwerdeführerin den Zulassungsschein bei der Fahrt nicht mitgeführt, vielmehr ihr Sohn diesen später gebracht. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es seien die Tatzeiten nicht richtig festgestellt worden, sei zu bemerken, daß den Vorschriften des § 44 a lit. a VStG entsprochen werde, wenn im Spruch dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen sei, daß er in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sei, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdeführerin auf Grund der besonderen Begleitumstände, wie z.B. Halten des Pkws im Halte- und Parkverbot zum Zwecke des Einkaufes in einem Geschäft und im speziellen Zusammentreffen der verschiedenen Übertretungen sowie der konkreten Tatortangabe rechtlich davor geschützt, wegen dieser Taten nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, auch wenn der Tatzeitpunkt möglicherweise etwas früher (mit dem Beginn) festzusetzen sei. Der von der Beschwerdeführerin beantragten Vorlage des Lenkerverständigungszettels habe nicht entsprochen werden können, da dieser nicht archiviert werde. Von der Vernehmung der beantragten Zeugen V. und D. habe abgesehen werden können, zumal drei Jahre nach dem Vorfall hinsichtlich der genauen Tatzeitpunkte keine neuen Ergebnisse erwartet werden könnten.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangten Behörden haben die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihnen in einer gemeinsamen Ausfertigung erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Wortlaut der Beschwerde unter Pkt. III)

"1. Mangelhaftigkeit" zeigt, wurde diese insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, da es an einem erforderlichen konkreten und nachvollziehbaren Vorbringen mangelt. Unverständlich ist im gegebenen Zusammenhang die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei Durchführung der angebotenen Beweise hätte sich ihre "Unschuld" ergeben, da sie selbst im Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretungen zu den Punkten 1) und 2) ein volles Geständnis abgelegt hat, und zwar auch in Ansehung der subjektiven Tatseite. Wenn die Beschwerdeführerin damit ihr Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren zur Darstellung bringen wollte, wonach die Tatzeiten (nach ihrer im übrigen wechselnden Behauptung) insofern unrichtig seien, als sich die ganze Amtshandlung länger hingezogen hätte, nämlich schon etwas vor 16 Uhr begonnen hätte, sind ihr die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörden in den angefochtenen Bescheiden entgegenzuhalten, wonach kein Verstoß gegen § 44 a lit. a VStG gegeben ist (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A, sowie Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 44 a VStG,

S. 937 ff). Es bedurfte daher nicht der Vorlage des sogenannten "Lenkerverständigungszettels" bzw. der Vernehmung der Zeugin V. Die Zeugin D. wurde im übrigen im Verwaltungsstrafverfahren zum Beweis dafür geführt, daß die Beschwerdeführerin im Haus J-Straße 1 einen Parkplatz besitze, den sie auch ständig benützen könne, wovon die belangten Behörden ohnehin ausgegangen sind. Des weiteren verkennt die Beschwerdeführerin die Bedeutung eines Lenkerverständigungszettels, wenn sie diesen mit einem Organmandat in Zusammenhang bringt. Im ganzen Verwaltungsstrafakt ist des weiteren lediglich von einem Lenkerverständigungszettel, der nicht archiviert wird bzw. dessen Original verloren ging, die Rede und nicht von einem Organmandat. Bei der Behauptung, es sei ein Organmandat vorgelegen, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Beschwerdeführerin auf Grund der vorhandenen Beschilderung über die J-Straße zu ihrem Privatparkplatz zufahren durfte, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, da sie gegenständlich nicht zu ihrem Parkplatz zufuhr, sondern ihr Fahrzeug in einem Halte- und Parkverbot (auf dem Gehsteig) aufstellte und einkaufen ging. Zu diesem Zweck berechtigte die schon genannte Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot nicht.

Ausführungen, worin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG gelegen sein könnte, enthält die Beschwerde nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag eine solche nicht zu erkennen.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei der Betrag für die Aktenvorlage den belangten Behörden je zur Hälfte zuzusprechen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030018.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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