RS Vwgh 2016/5/18 Ro 2015/04/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art11;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7 idF 2013/I/095;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2013/I/095;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2016/I/004;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 3 Abs. 7 und 7a UVPG 2000 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 95/2013 geht eindeutig hervor, dass der österreichische Gesetzgeber Nachbarn weder ein Antragsrecht auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens, noch Parteistellung im Feststellungsverfahrens, noch ein Beschwerderecht einräumt (die nunmehr mit der Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 geschaffene Rechtslage, nach der § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 den Nachbarn ein ausdrückliches Beschwerderecht gegen Feststellungsbescheide nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einräumt, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar). Vor diesem Hintergrund stellt die den Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar, zumal im vorliegenden Fall dem Nachbar auch Parteistellung im gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren zukommt (vgl. in diesem Zusammenhang das E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, wo der VwGH - um den vom EuGH aufgezeigten Anforderungen der UVP-RL Genüge zu tun - ausgesprochen hat, dass Nachbarn, denen nach den einschlägigen nationalen Vorschriften im veranstaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, eine solche kraft Unionsrecht einzuräumen ist).Aus Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVPG 2000 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, geht eindeutig hervor, dass der österreichische Gesetzgeber Nachbarn weder ein Antragsrecht auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens, noch Parteistellung im Feststellungsverfahrens, noch ein Beschwerderecht einräumt (die nunmehr mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, geschaffene Rechtslage, nach der Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 den Nachbarn ein ausdrückliches Beschwerderecht gegen Feststellungsbescheide nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einräumt, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar). Vor diesem Hintergrund stellt die den Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar, zumal im vorliegenden Fall dem Nachbar auch Parteistellung im gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren zukommt vergleiche in diesem Zusammenhang das E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, wo der VwGH - um den vom EuGH aufgezeigten Anforderungen der UVP-RL Genüge zu tun - ausgesprochen hat, dass Nachbarn, denen nach den einschlägigen nationalen Vorschriften im veranstaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, eine solche kraft Unionsrecht einzuräumen ist).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040026.J05

Im RIS seit

19.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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