RS Vwgh 2016/5/18 Ro 2014/17/0117

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Veröffentlicht am 18.05.2016
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VergnügungssteuerG Wr 2005 §8 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §8 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die Gemeinschuldnerin unstrittig eine Diskothek in Wien betrieben hat und sie weder in ihren Vergnügungssteuererklärungen noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren den Steuerbefreiungstatbestand des § 8 Abs 4 VGSG 2005 geltend gemacht hat, waren die Abgabenbehörden ohne entsprechendes Vorbringen nicht verpflichtet, diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Soweit erstmals in der Revision die Veranstaltung von Publikumstanz iSd § 8 Abs 3 VGSG 2005 bestritten bzw das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 8 Abs 4 VGSG 2005 behauptet wird, steht einem solchen Vorbringen das Neuerungsverbot entgegen. Vom Neuerungsverbot erfasst sind nämlich auch Rechtsausführungen, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich bleiben (vgl VwGH vom 6. April 2016, Ro 2014/03/0058, mwN).Im Hinblick darauf, dass die Gemeinschuldnerin unstrittig eine Diskothek in Wien betrieben hat und sie weder in ihren Vergnügungssteuererklärungen noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren den Steuerbefreiungstatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, VGSG 2005 geltend gemacht hat, waren die Abgabenbehörden ohne entsprechendes Vorbringen nicht verpflichtet, diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Soweit erstmals in der Revision die Veranstaltung von Publikumstanz iSd Paragraph 8, Absatz 3, VGSG 2005 bestritten bzw das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, VGSG 2005 behauptet wird, steht einem solchen Vorbringen das Neuerungsverbot entgegen. Vom Neuerungsverbot erfasst sind nämlich auch Rechtsausführungen, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich bleiben vergleiche VwGH vom 6. April 2016, Ro 2014/03/0058, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170117.J06

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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