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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/17/0074 B 10. Juni 2016Rechtssatz
Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Vielmehr wird unter Punkt "3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sowie Revisionsgründe" die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abgehandelt. Damit wird sie den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht (vgl VwGH vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0092).Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Vielmehr wird unter Punkt "3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sowie Revisionsgründe" die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abgehandelt. Damit wird sie den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht vergleiche VwGH vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170053.L01Im RIS seit
25.08.2016Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017