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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs5;Rechtssatz
Dass eine Vorverlegung von Sperrzeiten nur dann angeordnet werden könne, wenn zusätzlich sicherheitspolizeiliche Bedenken bestünden oder die Öffnungszeit nur geringfügig eingeschränkt werde, lässt sich weder dem Gesetz entnehmen noch entspricht dies der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E vom 3. September 2008, 2008/04/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040050.L02Im RIS seit
18.07.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016