Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Eine Interessenabwägung ist in § 113 Abs. 5 GewO 1994 nicht normiert. Der VwGH hat jedoch in seiner Rechtsprechung darauf abgestellt, ob die getroffenen Maßnahmen angesichts der festgestellten Vorfälle als unverhältnismäßig anzusehen sind (Hinweis E vom 5. November 2010, 2010/04/0056 und E vom 21. Dezember 2011, 2011/04/0144). Die rechtliche Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme kann nur im Einzelfall aufgrund der jeweils festgestellten Tatsachenumstände vorgenommen werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (Hinweis B vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005).Eine Interessenabwägung ist in Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 nicht normiert. Der VwGH hat jedoch in seiner Rechtsprechung darauf abgestellt, ob die getroffenen Maßnahmen angesichts der festgestellten Vorfälle als unverhältnismäßig anzusehen sind (Hinweis E vom 5. November 2010, 2010/04/0056 und E vom 21. Dezember 2011, 2011/04/0144). Die rechtliche Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme kann nur im Einzelfall aufgrund der jeweils festgestellten Tatsachenumstände vorgenommen werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (Hinweis B vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040050.L01Im RIS seit
18.07.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016