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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Der bisher geltende Grundsatz, wonach die Gewährung von Verfahrenshilfe die Mittellosigkeit des Antragstellers voraussetzt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich der Antrag der Revisionswerberin auf Verfahrenshilfe unmittelbar auf Art. 47 GRC stützt, zumal auch nach dessen Wortlaut Prozesskostenhilfe Personen zu bewilligen ist, "die nicht über ausreichende Mittel verfügen".Der bisher geltende Grundsatz, wonach die Gewährung von Verfahrenshilfe die Mittellosigkeit des Antragstellers voraussetzt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich der Antrag der Revisionswerberin auf Verfahrenshilfe unmittelbar auf Artikel 47, GRC stützt, zumal auch nach dessen Wortlaut Prozesskostenhilfe Personen zu bewilligen ist, "die nicht über ausreichende Mittel verfügen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040041.L02Im RIS seit
12.07.2016Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016