RS Vwgh 2016/5/18 Ra 2016/04/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2016
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Index

E1P
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
VStG §51a Abs1;
VwGVG 2014 §40 Abs1;
  1. VStG § 51a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. VStG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der bisher geltende Grundsatz, wonach die Gewährung von Verfahrenshilfe die Mittellosigkeit des Antragstellers voraussetzt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich der Antrag der Revisionswerberin auf Verfahrenshilfe unmittelbar auf Art. 47 GRC stützt, zumal auch nach dessen Wortlaut Prozesskostenhilfe Personen zu bewilligen ist, "die nicht über ausreichende Mittel verfügen".Der bisher geltende Grundsatz, wonach die Gewährung von Verfahrenshilfe die Mittellosigkeit des Antragstellers voraussetzt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich der Antrag der Revisionswerberin auf Verfahrenshilfe unmittelbar auf Artikel 47, GRC stützt, zumal auch nach dessen Wortlaut Prozesskostenhilfe Personen zu bewilligen ist, "die nicht über ausreichende Mittel verfügen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040041.L02

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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