RS Vwgh 2016/5/18 Ra 2016/04/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51a Abs1;
VwGVG 2014 §40 Abs1;
VwRallg;
ZPO §63 Abs1;
  1. VStG § 51a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. VStG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 51a Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (Hinweis E vom 2. Mai 2012, 2012/08/0057). Der VwGH verweist hier explizit auf die zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 1 ZPO ergangene Judikatur. Auch hat er ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (Hinweis E vom 29. September 2005, 2005/11/0094, mwN). Nachdem § 40 Abs. 1 VwGVG 2014 der Regelung des § 51a Abs. 1 VStG zur Gänze entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 8, sowie das E des VfGH vom 25. Juni 2015, G 7/2015, Rz 10), ist diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage zu übertragen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist als notwendiger Unterhalt im Sinne des Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (Hinweis E vom 2. Mai 2012, 2012/08/0057). Der VwGH verweist hier explizit auf die zur insoweit vergleichbaren Regelung des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ergangene Judikatur. Auch hat er ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (Hinweis E vom 29. September 2005, 2005/11/0094, mwN). Nachdem Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG 2014 der Regelung des Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG zur Gänze entspricht vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8, sowie das E des VfGH vom 25. Juni 2015, G 7/2015, Rz 10), ist diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage zu übertragen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040041.L01

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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