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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §51a Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 51a Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (Hinweis E vom 2. Mai 2012, 2012/08/0057). Der VwGH verweist hier explizit auf die zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 1 ZPO ergangene Judikatur. Auch hat er ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (Hinweis E vom 29. September 2005, 2005/11/0094, mwN). Nachdem § 40 Abs. 1 VwGVG 2014 der Regelung des § 51a Abs. 1 VStG zur Gänze entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 8, sowie das E des VfGH vom 25. Juni 2015, G 7/2015, Rz 10), ist diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage zu übertragen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist als notwendiger Unterhalt im Sinne des Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (Hinweis E vom 2. Mai 2012, 2012/08/0057). Der VwGH verweist hier explizit auf die zur insoweit vergleichbaren Regelung des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ergangene Judikatur. Auch hat er ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (Hinweis E vom 29. September 2005, 2005/11/0094, mwN). Nachdem Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG 2014 der Regelung des Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG zur Gänze entspricht vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8, sowie das E des VfGH vom 25. Juni 2015, G 7/2015, Rz 10), ist diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage zu übertragen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040041.L01Im RIS seit
12.07.2016Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016