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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62014CJ0166 MedEval VORAB;Rechtssatz
Der VwGH hat im E vom 16. März 2016, 2015/04/0004, festgehalten, dass in Folge des Urteils des EuGH vom 26. November 2015 in der Rechtssache C-166/14, MedEval, die in § 332 Abs. 3 BVergG 2006 vorgesehene sechsmonatige absolute Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge als verdrängt anzusehen ist. Die Behörde hätte daher den dieser Rechtssache zugrunde liegenden Feststellungsantrag infolge Verdrängung dieser Antragsfrist durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht wegen Fristversäumung zurückweisen dürfen. Gleiches gilt aufgrund der zeitlichen Wirkungen von Vorabentscheidungen des EuGH (Hinweis E vom 23. September 2009, 2006/01/0855, mwN auf Rechtsprechung des EuGH) auch für die vorliegende Rechtssache. Auch hier kann sich das VwG infolge Verdrängung dieser Antragsfrist durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht auf eine Fristversäumung nach § 332 Abs. 3 BVergG 2006 stützen.Der VwGH hat im E vom 16. März 2016, 2015/04/0004, festgehalten, dass in Folge des Urteils des EuGH vom 26. November 2015 in der Rechtssache C-166/14, MedEval, die in Paragraph 332, Absatz 3, BVergG 2006 vorgesehene sechsmonatige absolute Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge als verdrängt anzusehen ist. Die Behörde hätte daher den dieser Rechtssache zugrunde liegenden Feststellungsantrag infolge Verdrängung dieser Antragsfrist durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht wegen Fristversäumung zurückweisen dürfen. Gleiches gilt aufgrund der zeitlichen Wirkungen von Vorabentscheidungen des EuGH (Hinweis E vom 23. September 2009, 2006/01/0855, mwN auf Rechtsprechung des EuGH) auch für die vorliegende Rechtssache. Auch hier kann sich das VwG infolge Verdrängung dieser Antragsfrist durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht auf eine Fristversäumung nach Paragraph 332, Absatz 3, BVergG 2006 stützen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040001.L03Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016