RS Vwgh 2016/5/18 Ra 2016/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2016
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §141 Abs5;
BVergG 2006 §2 Z16 lita;
BVergG 2006 §312;
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Bei "Entscheidungen" des Auftraggebers handelt es sich nicht um Vorgänge interner Willensbildung, sondern um Willenserklärungen, die nach außen in Erscheinung treten. Bei der Auslegung von Willenserklärungen des Auftraggebers ist der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend. Bloße Beschlüsse im Rahmen der internen Willensbildung des Auftraggebers können keinesfalls Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein (Hinweis E vom 17. September 2014, 2013/04/0149, mwN, u.a. mit Verweis auf die Erläuterungen zu § 141 Abs. 5 BVergG 2006). Eine anfechtbare Entscheidung nach § 2 Z 16 lit. a BVergG 2006 wird man erst annehmen können, wenn der Wille des Auftraggebers nach außen in Erscheinung tritt. Willenserklärungen, welche nicht dem Auftraggeber zugerechnet werden können, können daher keine anfechtbaren Entscheidungen dieses Auftraggebers sein (vgl. bereits § 2 Z 16 BVergG 2006, welcher als Entscheidung "jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren" definiert).Bei "Entscheidungen" des Auftraggebers handelt es sich nicht um Vorgänge interner Willensbildung, sondern um Willenserklärungen, die nach außen in Erscheinung treten. Bei der Auslegung von Willenserklärungen des Auftraggebers ist der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend. Bloße Beschlüsse im Rahmen der internen Willensbildung des Auftraggebers können keinesfalls Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein (Hinweis E vom 17. September 2014, 2013/04/0149, mwN, u.a. mit Verweis auf die Erläuterungen zu Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006). Eine anfechtbare Entscheidung nach Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, BVergG 2006 wird man erst annehmen können, wenn der Wille des Auftraggebers nach außen in Erscheinung tritt. Willenserklärungen, welche nicht dem Auftraggeber zugerechnet werden können, können daher keine anfechtbaren Entscheidungen dieses Auftraggebers sein vergleiche bereits Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG 2006, welcher als Entscheidung "jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren" definiert).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040001.L01

Im RIS seit

17.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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