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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 RL-KG 2013 sieht bei fehlerhafter Rechnungslegung zunächst die bescheidmäßige Feststellung dieses Prüfungsergebnisses vor. Gemäß § 5 Abs. 2 RL-KG 2013 kann die FMA gegebenenfalls auch mit gesondertem Bescheid die öffentliche Bekanntmachung der festgestellten Fehler anordnen. Erst diese bescheidmäßige Anordnung ist einem Vollzug zugänglich, der bei Vorliegen der Voraussetzungen über Antrag aufgeschoben werden kann. Zudem kann das Unternehmen gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz RL-KG 2013 beantragen, dass die FMA von der Veröffentlichungsanordnung absieht. Demgegenüber ist ein Bescheid nach § 5 Abs. 1 RL-KG 2013, mit dem die fehlerhafte Rechnungslegung zunächst nur festgestellt wird, keinem Vollzug zugänglich und hat keine weiteren unmittelbaren Auswirkungen. Das VwG hat daher den Aufschiebungsantrag der Rwin im Ergebnis zurecht abgewiesen. Das von der Rwin als Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführte Fehlen von Rechtsprechung zur Beeinträchtigung öffentlicher Interessen stellt somit im Revisionsfall keine Rechtsfrage dar, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, RL-KG 2013 sieht bei fehlerhafter Rechnungslegung zunächst die bescheidmäßige Feststellung dieses Prüfungsergebnisses vor. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, RL-KG 2013 kann die FMA gegebenenfalls auch mit gesondertem Bescheid die öffentliche Bekanntmachung der festgestellten Fehler anordnen. Erst diese bescheidmäßige Anordnung ist einem Vollzug zugänglich, der bei Vorliegen der Voraussetzungen über Antrag aufgeschoben werden kann. Zudem kann das Unternehmen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz RL-KG 2013 beantragen, dass die FMA von der Veröffentlichungsanordnung absieht. Demgegenüber ist ein Bescheid nach Paragraph 5, Absatz eins, RL-KG 2013, mit dem die fehlerhafte Rechnungslegung zunächst nur festgestellt wird, keinem Vollzug zugänglich und hat keine weiteren unmittelbaren Auswirkungen. Das VwG hat daher den Aufschiebungsantrag der Rwin im Ergebnis zurecht abgewiesen. Das von der Rwin als Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführte Fehlen von Rechtsprechung zur Beeinträchtigung öffentlicher Interessen stellt somit im Revisionsfall keine Rechtsfrage dar, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020074.L01Im RIS seit
01.08.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016