Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/02/0068 B 18. Mai 2016 Ra 2016/02/0067 B 18. Mai 2016Rechtssatz
§ 41 Abs. 1 WAG 2007 enthält schon dem Wortlaut nach ("Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen") keine Einschränkung der im Gesetz genannten Anforderungen nur auf bestimmte Marketingmitteilungen und ist ein Abstellen auf weitere Beratungsgespräche und weitere Informationserteilung nicht vorgesehen. Dasselbe gilt für die Abs. 2 und 3 legcit, die diesbezüglich ebenfalls uneingeschränkt für alle Informationen gelten.Paragraph 41, Absatz eins, WAG 2007 enthält schon dem Wortlaut nach ("Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen") keine Einschränkung der im Gesetz genannten Anforderungen nur auf bestimmte Marketingmitteilungen und ist ein Abstellen auf weitere Beratungsgespräche und weitere Informationserteilung nicht vorgesehen. Dasselbe gilt für die Absatz 2 und 3 legcit, die diesbezüglich ebenfalls uneingeschränkt für alle Informationen gelten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020066.L01Im RIS seit
18.07.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016