RS Vwgh 2016/5/18 Ra 2016/02/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/06 Wertpapierrecht

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/02/0068 B 18. Mai 2016 Ra 2016/02/0067 B 18. Mai 2016

Rechtssatz

§ 41 Abs. 1 WAG 2007 enthält schon dem Wortlaut nach ("Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen") keine Einschränkung der im Gesetz genannten Anforderungen nur auf bestimmte Marketingmitteilungen und ist ein Abstellen auf weitere Beratungsgespräche und weitere Informationserteilung nicht vorgesehen. Dasselbe gilt für die Abs. 2 und 3 legcit, die diesbezüglich ebenfalls uneingeschränkt für alle Informationen gelten.Paragraph 41, Absatz eins, WAG 2007 enthält schon dem Wortlaut nach ("Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen") keine Einschränkung der im Gesetz genannten Anforderungen nur auf bestimmte Marketingmitteilungen und ist ein Abstellen auf weitere Beratungsgespräche und weitere Informationserteilung nicht vorgesehen. Dasselbe gilt für die Absatz 2 und 3 legcit, die diesbezüglich ebenfalls uneingeschränkt für alle Informationen gelten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020066.L01

Im RIS seit

18.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten