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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Steht die Unzulässigkeit der Revision (mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) fest, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob durch den Wegfall der Wirkungen der Betriebsschließungsentscheidung infolge Zeitablaufs überhaupt noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision bestünde (vgl auch VwGH vom 30. September 1993, 92/17/0223).Steht die Unzulässigkeit der Revision (mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) fest, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob durch den Wegfall der Wirkungen der Betriebsschließungsentscheidung infolge Zeitablaufs überhaupt noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision bestünde vergleiche auch VwGH vom 30. September 1993, 92/17/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170092.L01Im RIS seit
25.08.2016Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017