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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0187 B 6. Oktober 2015 RS 1Stammrechtssatz
Mit der bloßen Behauptung, eine bestimmte Auffassung des VwG widerspreche der stRsp des VwGH, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH - angegeben wird, von welcher stRsp des VwGH nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170029.L03Im RIS seit
25.08.2016Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018