Index
34 MonopoleRechtssatz
Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs 4 iVm § 52 Abs 1 Z 5 GSpG entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung der Pflicht zur Erteilung umfassender Auskünfte gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht im Zusammenhang mit der Ausübung der diesen Organen zukommenden Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG. Wenn sich wie im vorliegenden Fall aus dem auf die Glücksspielkontrolle an einem bestimmten Tag und die Stellung des Bestraften als damals anwesender Verantwortlicher der Firma X KG bezugnehmenden Spruch des Straferkenntnisses ergibt und auch sonst für den Bestraften angesichts der konkreten Glücksspielkontrolle nicht zweifelhaft sein kann, zu welcher Auskunft er gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheit verpflichtet war, so wurde dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG entsprochen. Eine vollständige, wortgetreue Wiedergabe des Inhaltes des Auskunftsbegehrens ist in diesem Fall nicht erforderlich.Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung der Pflicht zur Erteilung umfassender Auskünfte gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht im Zusammenhang mit der Ausübung der diesen Organen zukommenden Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG. Wenn sich wie im vorliegenden Fall aus dem auf die Glücksspielkontrolle an einem bestimmten Tag und die Stellung des Bestraften als damals anwesender Verantwortlicher der Firma römisch zehn KG bezugnehmenden Spruch des Straferkenntnisses ergibt und auch sonst für den Bestraften angesichts der konkreten Glücksspielkontrolle nicht zweifelhaft sein kann, zu welcher Auskunft er gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheit verpflichtet war, so wurde dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprochen. Eine vollständige, wortgetreue Wiedergabe des Inhaltes des Auskunftsbegehrens ist in diesem Fall nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170029.L02Im RIS seit
25.08.2016Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018