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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1;Rechtssatz
Es ist zwischen Betriebsanlagen im Sinn des § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden), sind gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, geänderten Fassung nicht zu berücksichtigen (Hinweis E vom 22. April 2015, 2012/04/0130, mwN). Dass das VwG die Aufschließungsstraße (laut dem vorgelegten Grundbuchsauszug) als Straße mit öffentlichem Verkehr angesehen und die aus dem Vorbeifahren auf dieser Straße resultierenden Immissionen nicht der Betriebsanlage zugerechnet und somit nicht berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Dezember 2004, 2002/04/0169, und vom 9. September 1998, 98/04/0083, jeweils mwN). Ob für die Benützung der Straße allenfalls nach anderen (landes)rechtlichen Vorschriften eine Bewilligung erforderlich ist, ist für die Erteilung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung nicht relevant (siehe zum Kumulationsprinzip das E vom 1. April 2008, 2004/06/0104).Es ist zwischen Betriebsanlagen im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden), sind gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, geänderten Fassung nicht zu berücksichtigen (Hinweis E vom 22. April 2015, 2012/04/0130, mwN). Dass das VwG die Aufschließungsstraße (laut dem vorgelegten Grundbuchsauszug) als Straße mit öffentlichem Verkehr angesehen und die aus dem Vorbeifahren auf dieser Straße resultierenden Immissionen nicht der Betriebsanlage zugerechnet und somit nicht berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Dezember 2004, 2002/04/0169, und vom 9. September 1998, 98/04/0083, jeweils mwN). Ob für die Benützung der Straße allenfalls nach anderen (landes)rechtlichen Vorschriften eine Bewilligung erforderlich ist, ist für die Erteilung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung nicht relevant (siehe zum Kumulationsprinzip das E vom 1. April 2008, 2004/06/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040093.L04Im RIS seit
15.06.2016Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018