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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0030, mwN). Das betrifft auch den Zeitpunkt bzw. Zeitraum, der einer Messung zugrunde zu legen bzw. zu dem eine Messung vorzunehmen ist (siehe zu einer Konstellation, in der die Umgebungslärmsituation in zeitlicher Hinsicht starken Schwankungen unterlag, das E vom 20. September 1994, 94/04/0054, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040093.L01Im RIS seit
15.06.2016Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018