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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der VwGH hat im E vom 3. September 1996, 95/04/0189, zum Ausdruck gebracht, dass mit tatsächlich erhobenen Messwerten dann nicht das Auslagen gefunden werden kann, wenn diese Messwerte nicht der für die Nachbarn am belastendsten Situation entsprechen, weil ausgehend vom beantragten Projekt für die Zukunft eine höhere Inanspruchnahme der Betriebsanlage und damit eine größere Belastung zu erwarten sei. Im E vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0030, hat der VwGH darauf abgestellt, ob Messungen aus sachverständiger Sicht "zu verwertbaren Ergebnissen" geführt hätten (oder nicht). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die zugrunde liegende örtliche Bestandsituation (fallbezogen ist die Lärmsituation vom Verkehrslärm sich kreuzender Autobahnen geprägt) bzw. die durch Berechnungen ermittelten Schallimmissionen und deren Relation zur bestehenden Ist-Situation für die Begründung eines Ausnahmefalles, der eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vornahme von Messungen zulässt, herangezogen werden können. Es bedarf aber jedenfalls sachverständiger Ausführungen dazu, warum nach dem Stand der Technik und der Wissenschaften angesichts der mittels Berechnung erzielten Werte ein Messergebnis, das hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte, ausgeschlossen werden kann.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040053.L06Im RIS seit
14.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016