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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die für die Genehmigung einer Betriebsanlage maßgebliche Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des § 77 Abs. 1 GewO 1994 hängt nicht allein davon ab, in welchem Ausmaß der Ist-Zustand überschritten wird, sondern auch davon, wie hoch die bereits bestehenden Immissionsbelastungen sind. Die Zumutbarkeit einer Belästigung bestimmt sich anhand der - sich durch die neuen Immissionen ergebenden - Gesamtsituation (siehe zur Maßgeblichkeit der Gesamtsituation die Erläuterungen RV 341 BlgNR 17. GP, 41); liegt das Ist-Maß bereits an der Grenze der Zumutbarkeit, dann wäre jede darüber hinausgehende Belästigung als unzumutbar anzusehen (siehe zum Zusammenwirken von Ist-Maß und den aus dem Genehmigungsprojekt resultierenden Immissionen die Ausführungen im E vom 20. Februar 2007, 2004/05/0248; siehe zur Bedachtnahme auf bereits gegebene Gefährdungen bei der Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 das E vom 26. Mai 1998, 98/04/0022).Die für die Genehmigung einer Betriebsanlage maßgebliche Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 hängt nicht allein davon ab, in welchem Ausmaß der Ist-Zustand überschritten wird, sondern auch davon, wie hoch die bereits bestehenden Immissionsbelastungen sind. Die Zumutbarkeit einer Belästigung bestimmt sich anhand der - sich durch die neuen Immissionen ergebenden - Gesamtsituation (siehe zur Maßgeblichkeit der Gesamtsituation die Erläuterungen Regierungsvorlage 341 BlgNR 17. GP, 41); liegt das Ist-Maß bereits an der Grenze der Zumutbarkeit, dann wäre jede darüber hinausgehende Belästigung als unzumutbar anzusehen (siehe zum Zusammenwirken von Ist-Maß und den aus dem Genehmigungsprojekt resultierenden Immissionen die Ausführungen im E vom 20. Februar 2007, 2004/05/0248; siehe zur Bedachtnahme auf bereits gegebene Gefährdungen bei der Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 das E vom 26. Mai 1998, 98/04/0022).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040053.L05Im RIS seit
14.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016