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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Allein aus dem Umstand, dass die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen ihrer Quantität nach etwa in den im Umgebungslärm enthaltenen Lärmspitzen ihre Deckung finden, kann nicht auf deren Bedeutungslosigkeit für die Gesundheit bzw. das Wohlbefinden der Nachbarn geschlossen werden (Hinweis E vom 25. Februar 1993, 92/04/0208). Der Umstand, dass es nach den angestellten Berechnungen zu keiner Änderung der Bestandsituation kommen werde, vermag für sich genommen keinen Ausnahmefall darzutun, weil damit der Regelfall (in dem Messungen vorzunehmen sind) von vornherein auf die Konstellationen beschränkt wäre, in denen die Berechnung (oder Schätzung) eine Überschreitung der Ist-Situation zeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040053.L04Im RIS seit
14.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016