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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Aussage des Amtssachverständigen, das Ergebnis der Berechnungen der betriebsspezifischen Lärmimmissionen könne auch ohne Messung aufrechterhalten werden, zielt der Sache nach darauf ab, dass eine Messung kein von der Berechnung abweichendes Ergebnis liefern werde. Ohne eine darüber hinausgehende Begründung wird damit aber kein Ausnahmefall aufgezeigt, weil der Fall, bei dem eine Messung und eine Berechnung bzw. Schätzung vergleichbare Ergebnisse liefern, nicht als Ausnahmefall angesehen werden kann. Eine Messung allein auf Grund der nicht weiter substantiierten Behauptung zu unterlassen, dass sie zu keinem anderen Ergebnis führen würde, käme einer unzulässigen antizipierenden Beweiswürdigung gleich. Aus dem Ergebnis einer Berechnung (oder Schätzung) kann für sich genommen nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass eine mit einer anderen Methode durchgeführte Ermittlung (konkret eine Messung) keine abweichenden Werte ergeben kann.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040053.L03Im RIS seit
14.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016