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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Aus der Natur eines Genehmigungsverfahrens als Projektverfahren ergibt sich, dass - sofern das Projekt noch nicht tatsächlich verwirklicht wurde - die von der Betriebsanlage zu erwartenden Emissionen nicht gemessen, sondern lediglich berechnet werden können (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2010/04/0046). Da die hier maßgeblichen Lärmimmissionen (konkret der Verkehrslärm) aus dem Betrieb und nicht aus der Errichtung der Anlage resultieren, wäre eine Messung nur dann möglich gewesen, wenn die Betriebsanlage nicht nur errichtet, sondern bereits in Betrieb genommen worden ist. Der Umstand, dass die Betriebsanlage von der belangten Behörde gestützt auf Berechnungen genehmigt wurde (weil mangels Realisierung des Projekts zu diesem Zeitpunkt eine Messung nicht möglich war), entbindet das VwG nicht - eine mittlerweile erfolgte Inbetriebnahme der Anlage vorausgesetzt - eine Messung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040053.L02Im RIS seit
14.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016