TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/23 92/12/0204

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §60;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. August 1992, Zl. 200.484/1-Pr/3/92, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin, Verwendungsgruppe C, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist als Referentin der Abteilung XY der belangten Behörde tätig.

Mit Erledigung vom 10. Dezember 1991 stellte der Leiter der genannten Abteilung im Dienstweg den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage für die Beschwerdeführerin, wobei er unter Darstellung der Aufgaben der Beschwerdeführerin im einzelnen vorbrachte, sie erbringe zu 55 % eine B-wertige Tätigkeit.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht gebühre. Begründend wird ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit von dem für den Fachdienst typischen Verwendungsbild des seinerzeitigen Grundbuchführers bei Gericht gekennzeichnet sei. Auf diesem Arbeitsplatz seien keine dem Rechtspfleger in Grundbuchsachen oder dem Referenten für Grundkatasterangelegenheiten vergleichbare Aufgabenstellungen gegeben. Die auf die Grundstücks- und Liegenschaftsdatenbanken bezogenen Aufgabenstellungen bezögen sich auf die Wiedergabe von bestehenden und fixierten Daten und Bestandsinhalten. Die zu erteilenden Auskünfte bezögen sich auf bestehende Inhalte, die in öffentlichen Büchern und der rechtskraftfähigen Form festgehalten seien. Eine inhaltliche Änderung der Datenbestände durch die Arbeitsplatzinhaberin sei nicht möglich. Die im Rahmen der Liegenschaftsdatenbank zu führende Urkundensammlung sei hinsichtlich der Wertigkeit mit den Urkundensammlungen des Grundbuches und des Grundkatasters nur insoweit vergleichbar, als sie bezüglich Aussagefähigkeit und Beweissicherheit mit diesen öffentlichen Urkundensammlungen ident seien sollte. Insgesamt ergebe sich somit eine für den Fachdienst typische Verwendung, die keine höherwertigen Anteile enthalte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133) sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristische und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Definitivstellungserfordernis festgelegten Zeit praktischer Verwendung und durch Ablegung einer entsprechenden Dienstprüfung erlangt zu werden pflegen.

§ 60 des nach § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwendenden allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) bestimmt, daß in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.

Für die im Beschwerdefall angestellte Vergleichsüberlegung hinsichtlich der Tätigkeit eines Grundbuchsführers und jener Aufgaben die der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Arbeitsplatzes übertragen sind, mangelt es dem angefochtenen Bescheid aber an Ausführungen und zwar sowohl hinsichtlich des zum Vergleich herangezogenen als auch des konkret verglichenen hiefür maßgebenden Sachverhaltes wie auch der in beiden Vergleichsbereichen maßgebenden rechtlichen Wertungen (vgl. etwa auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1992, Zl. 90/12/0196). Um abschließend beurteilen zu können, ob die Behörde die von ihr zu lösende Rechtsfrage der Wertigkeit einer Tätigkeit entsprechend den dargestellten Grundsätzen gelöst hat, bedarf es einer dem § 60 AVG entsprechenden klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und der darauf gestützten Beurteilung der Rechtsfrage. Diesen Begründungsanforderungen, wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin ist aber auch insofern berechtigt, als sie Verletzung des Parteiengehöres geltend macht, da nicht auszuschließen ist, daß ihr auf die Beschreibung ihrer dienstlichen Aufgaben durch den Dienstvorgesetzten gestütztes Vorbringen zu einem anderen Bescheid hätte führen können.

Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 4 lit. b und c wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120204.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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