Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §182;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 182 BAO, wonach die Abgabenbehörde zur Aufklärung der Sache auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen kann, lässt sich nicht entnehmen, dass ein solcher Augenschein vorher den Beteiligten gegenüber anzukündigen wäre.Der Bestimmung des Paragraph 182, BAO, wonach die Abgabenbehörde zur Aufklärung der Sache auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen kann, lässt sich nicht entnehmen, dass ein solcher Augenschein vorher den Beteiligten gegenüber anzukündigen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170801.X01Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016