RS Vwgh 2016/5/18 2013/17/0801

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Veröffentlicht am 18.05.2016
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 182 BAO, wonach die Abgabenbehörde zur Aufklärung der Sache auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen kann, lässt sich nicht entnehmen, dass ein solcher Augenschein vorher den Beteiligten gegenüber anzukündigen wäre.Der Bestimmung des Paragraph 182, BAO, wonach die Abgabenbehörde zur Aufklärung der Sache auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen kann, lässt sich nicht entnehmen, dass ein solcher Augenschein vorher den Beteiligten gegenüber anzukündigen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170801.X01

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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