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L37309 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1 idF 2002/I/111;Rechtssatz
Da im Beschwerdefall keinerlei laufenden Betreuungsleistungen durch den Vermieter erbracht wurden, liegt ein Beherbergungsbetrieb nicht vor. Dass hingegen eine gewerbliche Vermietung im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2009, 2008/15/0060, und vom 26. Juni 2002, 2000/13/0202, vorliegt, ist unbestritten, aber für die Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe nach dem WTFG irrelevant. (Die genannten Erkenntnisse befassten sich mit der Frage des Vorliegens von Einkünften einer gewerblichen Vermietung von Immobilien.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170609.X04Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016