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L37309 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1 idF 2002/I/111;Rechtssatz
Hinsichtlich der verpflichtenden, entgeltlichen Endreinigung ist zu beachten, dass es sich bei dieser um keine Dienstleistung handelt, die dem Mieter des Appartements zu Gute kommt. Sie stellt daher auch keine Betreuung des Gastes dar. Die Endreinigung ist vielmehr im Interesse des Vermieters vorzunehmen, um das Appartement neuerlich vermieten zu können. Die Erbringung der Endreinigung allein genügt daher nicht, um das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des WTFG zu begründen. Sie ist eben keine laufende Obsorge im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis VwGH vom 18. Februar 2009, 2005/04/0249).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170609.X03Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016