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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die nach § 93 Abs 3 lit a BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde (Feststellungen), aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt (Beweiswürdigung) und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (rechtliche Beurteilung). Ohne hinreichende Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ist eine Gesetzmäßigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Nachvollziehbarkeit nicht möglich (vgl ua VwGH vom 11. September 2015, 2012/17/0310). Dieser Anforderung wird nicht etwa mit der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen entsprochen. Mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides ist vielmehr die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, gemeint (vgl ua VwGH vom 26. November 2015, 2012/15/0023).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die nach Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde (Feststellungen), aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt (Beweiswürdigung) und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (rechtliche Beurteilung). Ohne hinreichende Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ist eine Gesetzmäßigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Nachvollziehbarkeit nicht möglich vergleiche ua VwGH vom 11. September 2015, 2012/17/0310). Dieser Anforderung wird nicht etwa mit der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen entsprochen. Mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides ist vielmehr die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, gemeint vergleiche ua VwGH vom 26. November 2015, 2012/15/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170608.X02Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016