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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §288 Abs1 litd;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zur Prüfung von ihm vorgelegten Verwaltungsakten, sondern zur Prüfung des letztinstanzlichen Bescheides berufen. Eine solche Gesetzmäßigkeitsprüfung kann der Verwaltungsgerichtshof nur vornehmen, wenn ein angefochtener Bescheid in seiner Begründung die Beurteilung des Vorliegens der geltend gemachten Rechtsverletzung ermöglicht. Lässt die Begründung eines angefochtenen Bescheides eine solche Beurteilung nicht zu, dann führt ein solcher Begründungsmangel gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zwangsläufig schon aus diesem Grund (vgl VwGH vom 28. Mai 1997, 94/13/0200).Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zur Prüfung von ihm vorgelegten Verwaltungsakten, sondern zur Prüfung des letztinstanzlichen Bescheides berufen. Eine solche Gesetzmäßigkeitsprüfung kann der Verwaltungsgerichtshof nur vornehmen, wenn ein angefochtener Bescheid in seiner Begründung die Beurteilung des Vorliegens der geltend gemachten Rechtsverletzung ermöglicht. Lässt die Begründung eines angefochtenen Bescheides eine solche Beurteilung nicht zu, dann führt ein solcher Begründungsmangel gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zwangsläufig schon aus diesem Grund vergleiche VwGH vom 28. Mai 1997, 94/13/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170608.X01Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016