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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212a Abs4;Rechtssatz
Die belangte Behörde (Vorstellungsbehörde) hat verkannt, dass der Gemeindevorstand nicht zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig war. Indem der Gemeindevorstand über diesen Antrag entschieden hat, hat er der von dieser Entscheidung betroffenen Partei den Instanzenzug nach § 212a Abs 4 BAO verkürzt. Indem die belangte Behörde die Unzuständigkeit des Gemeindevorstands nicht wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid in dieser Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Die belangte Behörde (Vorstellungsbehörde) hat verkannt, dass der Gemeindevorstand nicht zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig war. Indem der Gemeindevorstand über diesen Antrag entschieden hat, hat er der von dieser Entscheidung betroffenen Partei den Instanzenzug nach Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO verkürzt. Indem die belangte Behörde die Unzuständigkeit des Gemeindevorstands nicht wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid in dieser Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170184.X04Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016